(Aktualisiert: März 2023)
Im Bereich des Mietrechts sind über die Zeit viele Mythen und Unsicherheiten entstanden, die sich hartnäckig als “Fakten” halten. Wer sich hier auf falsche Gesetze und heikle Schlupflöcher verlässt, kann schnell rechtliche Probleme mit dem Vermieter oder den Nachbarn bekommen. Wir haben für dich einmal die 14 größten Mietrechtsirrtümer aufgedeckt, damit du hier gut informiert bist.
- Grillen auf dem Balkon ist uneingeschränkt erlaubt
- Rauchen im Treppenhaus ist immer erlaubt
- Einmal im Monat ist es erlaubt zu feiern bis in die Nacht
- Musizieren in der Mietwohnung ist nicht erlaubt
- Nächtliches Baden und Duschen ist nicht erlaubt
- Vermieter hat immer Besuchsrecht
- Falsche Wohngröße im Mietvertrag berechtigt zur Mietminderung
- Renovierungspflicht bei Auszug
- Wohnung muss bei Auszug weiß gestrichen sein
- Kündigungsfrist umgehen durch Nachmietersuche
- Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters
- Untervermietung ist grundsätzlich erlaubt
- Gleichberechtigung für alle Mieter, die Haustiere besitzen
- Vermieter ist allein verantwortlich fürs Schneeschippen
Grillen auf dem Balkon ist uneingeschränkt erlaubt
Zahlreiche Menschen grillen gerne im Sommer in ihrem Garten, in Parks oder auf dem eigenen Balkon. Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon zwar nicht verboten, allerdings gilt es, zwei Ausnahmen zu beachten. Zum einen kann der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon verbieten, zum anderen ist es dann unzulässig, wenn der Rauch in die Nachbarwohnung zieht. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist hier entscheidend (§ 241 Abs. 2 BGB). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Wer also Streit mit den Nachbarn vermeiden will, sollte entweder im Freien grillen oder auf einen Elektrogrill umsteigen. Aber Vorsicht: Ist das Grillen im Mietvertrag untersagt, sind auch Elektrogrills tabu.
Rauchen im Treppenhaus ist immer erlaubt
Raucher, die über keinen Balkon verfügen und nicht vor die Tür gehen wollen, ziehen es häufig vor, im Treppenhaus zu rauchen. Vermieter sind jedoch berechtigt, ein generelles Rauchverbot im Treppenhaus auszusprechen. Steht dieses im Mietvertrag, gilt es auch. Davon unabhängig kann übermäßiges Rauchen im Bereich des Treppenhauses eine Kündigung begründen, wenn eine Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorliegt. Auch hier gilt wieder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Betroffende sollten das Gespräch mit den Nachbarn suchen. Fühlt sich niemand vom Geruch des Tabakrauchs belästigt und besteht zudem kein Verbot seitens des Vermieters, kann das Rauchen im Treppenhaus in Einzelfällen erlaubt sein.
Einmal im Monat ist es erlaubt zu feiern bis in die Nacht
Wer dachte, er habe das Recht, mehrmals im Jahr eine Party zu feiern, ohne dabei auf die üblichen Lärmschutzregeln zu achten, liegt falsch. Grundsätzlich ist Feiern nämlich nur bis zur Nachtruhe um 22 Uhr gestattet. Danach sollte verstärkt darauf geachtet werden, dass die Nachbarn durch die Lautstärke nicht gestört werden. Im Zweifel muss der Mieter wegen der Ruhestörung für die Mietminderung des Nachbarn aufkommen.
Ein Tipp für Partyfreunde: Nachbarn sind nicht selten verständnisvoller als geltende Gesetze. Ein persönliches Gespräch mit diesen kann auch eine Party nach 22 Uhr ermöglichen, bei der die Zimmerlautstärke überschritten wird. Nur ein Zettel mit einer Ankündigung allein ist hier nicht ausreichend.
Musizieren in der Mietwohnung ist nicht erlaubt
Ein Vermieter hat kein prinzipielles Recht, das Musizieren in der Mietwohnung zu verbieten. Allerdings muss der Mieter sich an die Ruhezeiten halten und darf nicht unentwegt spielen. Mehr als zwei Stunden pro Tag kann als Belästigung gelten und kann somit verboten werden. Bei Berufsmusikern kann es aber durchaus Ausnahmen geben.
Nächtliches Baden und Duschen ist nicht erlaubt
Während der Nachtruhe steht es dem Mieter zu bis zu 30 Minuten zu baden bzw. zu duschen, so entschied u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I). Vorbereitende und abschließende Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers sind hier mit eingerechnet. Mietvertragsklauseln, die dies verbieten, sind ungültig, da ein Verbot eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Hält der Mieter sich allerdings nicht an die 30 Minuten, kann durchaus eine Abmahnung folgen.
Vermieter hat immer Besuchsrecht
Um zu verhindern, dass Mieter durch häufige Kontrollbesuche ihres Vermieters belästigt werden, hat der Gesetzgeber festgehalten, unter welchen Umständen dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss. Zunächst einmal darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel besitzen. Selbst wenn er einen hat, darf er diesen nicht einfach so benutzen. Das gilt auch, wenn der Mieter ihm den berechtigten Zugang verweigert. Nur in Notfällen, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch, darf sich der Vermieter ohne vorherige Zustimmung des Mieters Zugang zur Wohnung verschaffen.
Falsche Wohngröße im Mietvertrag berechtigt zur Mietminderung
Erst wenn die angegebene Wohngröße im Mietvertrag über 10 Prozent von der tatsächlichen Wohngröße abweicht, können Mietminderungen erwirkt werden.
Renovierungspflicht bei Auszug
Wenn Irrtümer im Mietrecht auftreten, dann häufig bei der Renovierungspflicht. Hier herrscht nicht selten große Unsicherheit darüber, was eigentlich zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählt, zu welchen Renovierungsmaßnahmen der Mieter verpflichtet ist und was vom Vermieter übernommen werden muss. Da der Bundesgerichtshof zahlreiche Formulierungen für unwirksam erklärt hat, gilt es hier, genauestens zu überprüfen, welche Klauseln im eigenen Mietvertrag stehen und was diese in der Praxis bedeuten. Da Laien hier oft falsche Schlüsse ziehen, sollte in diesem Fall am besten beim Mieterbund oder bei einer Rechtshilfe nachgefragt werden, was der Mietvertrag vorschreibt und was nicht. Vorsicht gilt bei knalligen Farben – denn die sind in der Regel unzulässig.
Wohnung muss bei Auszug weiß gestrichen sein
Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, welche Farbe die Wände haben müssen. Lediglich bei knallbunten bzw. extremen Farben braucht der Vermieter die Wohnung bei Auszug nicht abzunehmen. Er kann dem Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug vorschreiben, welchen Farbton die Wände haben müssen. Trotzdem gilt: Beim Auszug muss die Mietwohnung so hinterlassen werden, dass der Vermieter sie ohne Probleme weitervermieten kann. So urteile der Bundesgerichtshof: Wandfarben müssen so gewählt werden, dass diese von “möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird” (AZ VIII ZR 224/07).
Kündigungsfrist umgehen durch Nachmietersuche
Viele Mieter stehen vor dem Problem, dass sie zugunsten eines früheren Auszuges die dreimonatige Kündigungsfrist nicht einhalten wollen. Wer denkt, er könne dies mit der Suche nach einem Nachmieter umgehen, liegt falsch. Ein solches “Schlupfloch” gibt es nicht mehr. Es steht Vermietern somit zu, sämtliche präsentierten Nachmieter abzulehnen. Lediglich in einigen wenigen Mietverträgen sowie bei bestimmten Härtefällen ist die Nachmieterregelung erlaubt.
Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters
Verstirbt der Mieter, müssen die Erben auf eigene Initiative hin die Wohnung kündigen, da sie den Vertrag automatisch übernehmen. Versäumen diese die Kündigung, sind sie zur weiteren Zahlung der Miete verpflichtet.
Untervermietung ist grundsätzlich erlaubt
Grundsätzlich ist das Untervermieten der Wohnung erlaubt, wenn es nicht die gesamte Wohnung betrifft. Allerdings muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Dieser muss zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung zu einem Teil unterzuvermieten, z.B. aus finanziellen Gründen. Lebens- und Ehepartner dürfen hingegen jederzeit einziehen. Aber Achtung: Wer seine gesamte Wohnung untervermietet, dem kann eine fristlose Kündigung drohen.
Gleichberechtigung für alle Mieter, die Haustiere besitzen
Besitzt ein Nachbar einen Hund, der vom Vermieter geduldet wird, heißt das nicht automatisch, dass andere Mieter auch einen Hund halten dürfen. Die Annahme, der Vermieter sei deswegen vermutlich einverstanden, reicht dabei nicht aus. Allerdings ist ein generelles Haustierverbot laut BGH nicht rechtmäßig, hier muss jeder Fall einzeln überprüft werden.
Vermieter ist allein verantwortlich fürs Schneeschippen
Jedes Jahr kommt es im Winter zu Unfällen aufgrund der Glätte. Grundsätzlich muss der Vermieter für den Winterdienst sorgen, kann diese Verpflichtung aber wirksam im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (Az. VI ZR 126/07). Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Deshalb gilt auch hier: Llieber rechtzeitig im Mietvertrag nachsehen. Besteht die Pflicht für den Mieter, muss der Gehweg in der Regel von 7 bis 20 Uhr freigeräumt sein. Dies betrifft auch Berufstätige. Die genauen Streuzeiten legt allerdings die zuständige Stadt fest, weswegen diese unterschiedlich ausfallen können.