Klassische Baulücke im Ortsbereich mit Altbestand. Ein Teilabriss hat bereits stattgefunden, der Restbestand sind einfache Schuppen und Gebäudeteile, im Strassenbereich ist das Gelände unterkellert.
Im Gelände liegt bereits Strom, Wasser und Abwasser. Gas wäre optional in der Strasse.
Wohngebiet mit gemischter Nutzung in Bahnhofsnähe.
Sonstiges
Der an dieser Stelle rechtswirksame Bebauungsplan weist das betroffene Grundstück vollständig als überbaubare Fläche aus und setzt weder eine freie (Vorgarten-) Fläche zwischen vordere Baugrenze und der öffentlichen Straße, noch eine verpflichtende Bauweise fest. Die Bebauung beider seitlicher Grundstücksgrenzen (geschlossene Bauweise) und der Grenze zur Straße ist daher aus bauplanungsrechtlicher Sichtweise grundsätzlich zulässig. Die Anzahl der Wohneinheiten ist im Bebauungsplan nicht begrenzt.
Bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl setzt der Bebauungsplan die Werte des § 17 Abs. 1 der zur damaligen Zeit rechtswirksamen Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) für GRZ (0,4) und GFZ (0,8) in Dorfgebieten als Höchstwerte fest. Bzgl. dieser Werte überschritten könnte bei Überschreitung eine Befreiung beantragt werden.