Die Gemeinde Parkstetten liegt im geografischen Zentrum des niederbayerischen Landkreises Straubing-Bogen. Ihre Lage an der Donau und an einem uralten Handelsweg, der von Salzburg kommend durch das Kinsachtal nach Böhmen führt, war wohl die Voraussetzung dafür, dass hier schon sehr früh Menschen siedelten. Diese Tatsache wird von Dutzenden von vor- und frühgeschichtlichen Funden belegt. Im Hochmittelalter waren im Gemeindegebiet Parkstetten mehrere Rittergeschlechter als Ministerialen der Grafen von Bogen beheimatet. In einer Urkunde des Klosters Oberalteich aus der Zeit 1112 - 1115 wird erstmals ein Ritter Engelschalk von Parkstetten genannt. Weiter ist belegt, dass der Ritter Gozpertus de Harde an einem Kreuzzug teilnahm. 1125 ist ein Ritter Adelhard de Riutte (=Roithof) bezeugt. Beim ersten Kreuzzug ist der Ritter Gothold de Rubersdorf dabei. Der Ritterpatron St. Georg ist der Pfarrpatron von Parkstetten.Im zur Gemeinde zählenden Reibersdorf gab es einen Königshof. In seiner langen Geschichte hat Parkstetten immer in enger Kommunikation mit der nahen Stadt Straubing gestanden. 1029 fiel das alte Herzogsgut Straubing mit seinem Umland für Jahrhunderte an das Augsburger Domkapitel. Höhere adlige oder geistliche Grundherren waren aber im Bereich der Gemeinde im Gegensatz zu den Nachbarortschaften nie ansässig. Zentral örtliche Funktionen und die kontinuierliche Ausweisung von Baugebieten haben Parkstetten nach dem Zweiten Weltkrieg einen überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs gebracht.
Altersgerecht Wohnen
Bei altersgerechtem Wohnen wird schnell an Barrierefreiheit gedacht. Genau genommen ist der Begriff „barrierefrei“ aber in der DIN (Deutsche Institut für Normung) festgeschrieben und stellt sehr hohe Anforderungen an bauliche Voraussetzungen dar, die nicht nur gesunden älteren, sondern unter vielerlei Gesichtspunkten eingeschränkten Menschen berücksichtigen sollen, z. B. auch Menschen in Rollstühlen. Für ein altersgerechtes Wohnen sind jedoch nicht alle dieser Punkte nötig, daher sprechen wir von altersgerechtem Bauen und nicht barrierefreien Bauen. Wenn Sie wegen gesundheitlicher Einschränkung an barrierefreiem Bauen interessiert sind, sprechen Sie uns bitte gezielt darauf an. Wir besprechen mit Ihnen gerne alle einzelnen Elemente, die Ihr neues Eigenheim altersgerecht machen können. Einige sind einfache Planungsdetails, andere sind durch Mehrpreis dazu buchbar. Hier möchten wir ein paar wichtige Elemente auflisten:
Im Alter benötigen Sie wesentlich weniger Platz und ein kleines Haus oder eine kleine Wohnung ist vollkommen ausreichend. Insbesondere Erdgeschosswohnungen können leicht altersgerecht gestaltet werden, da diese durch die Ebenerdigkeit schon wesentlich zu einem barrierearmen Wohnen beiträgt. Ein stufenloser Zugang ist auch eine vorausschauende Maßnahme, die es ermöglicht, das Gebäude für zukünftige Bedürfnisse anzupassen. Es kann den späteren Einbau von Rampen oder Aufzügen erleichtern, falls dies erforderlich wird. Das Fehlen von Treppenstufen minimiert potenzielle Stolperfallen und schafft somit eine sicherere Umgebung. Sind Sie im Alter auf Gehhilfen angewiesen, fällt das Manövrieren durch verbreitete Türen wesentlich leichter. Verzichten Sie beim Hausbau auf Türen, die schmaler als 86,0 cm sind. Breitere Türen mit 98,5 cm verbessern Ihre Mobilität im Alter wesentlich und erleichtern die Durchquerung von Räumen, was den Komfort und die Barrierefreiheit erhöhten. Die Größe einer barrierearmen Wohnfläche ist nicht der entscheidende Faktor. Viel wichtiger ist die Gestaltung der Räume und eine intelligente Verteilung der Flächen. Eine offene Bauweise zeichnet sich durch den Verzicht auf viele Innenwände aus, wodurch ein großzügiges und luftiges Raumgefühl entsteht. Sie ermöglicht eine fließende Raumgestaltung und schafft offene Wohnbereiche. Um ein Badezimmer seniorengerecht zu gestalten, gibt es einiges zu beachten. Es zeichnet sich insbesondere durch eine ausreichend große bodengleiche Duschwanne aus. Rutschfeste Oberflächen und Haltegriffe sorgen für mehr Sicherheit und Stabilität. Ein unterfahrbarer Waschtisch und gut platzierte Armaturen erleichtern die Nutzung. Zudem sollte eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, um Stolperfallen zu vermeiden.
Balkonkraftwerk
Mini-Solaranlagen werden immer beliebter. Seit Mai 2024 gibt es bessere Konditionen. Mit einer steckerfertigen Mini-Solaranlage kann jeder an der Energiewende teilhaben – mit wenig Aufwand und auf engstem Raum. Die Zahl sogenannter Balkonkraftwerke wächst stetig. Immer mehr Menschen wollen selbst Strom erzeugen, um sich unabhängiger von Energiemarktpreisen zu machen und ihre Kosten zu senken.Wie funktioniert ein Balkonkraftwerk? Wir bringen Solarpanels an. dann den Stecker in die Dose und nun Geld sparen. So lautet das Produktversprechen bei Balkonkraftwerken. Wegen ihrer einfachen Handhabung und der kompakten Abmessung können Sie die Mini-Solaranlagen zu Hause anbringen. Möglich ist das an einem Balkongeländer, an der Fassade, auf der Terrasse oder dem Dach. Balkonkraftwerke bestehen meist aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter. Der Wechselrichter wandelt den erzeugten Solarstrom in normalen Haushaltsstrom um – von Gleich- in den Wechselstrom. Danach kann der umgewandelte Strom direkt in eine Steckdose eingespeist werden. Der Stromzähler zu Hause läuft dann langsamer, weil weniger Energie aus dem Netz bezogen wird. Circa 350 bis 470 Watt Ausgangsleistung hat ein typisches Solarmodul. Eine handelsübliche Mini-Solaranlagen mit zwei Modulen kann also die doppelte Menge Strom produzieren. Seit Mitte Mai 2024 darf man damit maximal 800 Watt in das öffentliche Netz einspeisen. Zulässig ist eine installierte PV-Leistung aller Module von höchstens 2000 Watt. Bei Balkonkraftwerken, die mehr als insgesamt 800 Watt erzeugen können, drosseln deren Wechselrichter die Einspeisung. Die im Haushalt angeschlossenen Geräte nutzen zuerst die Sonnenenergie, bevor sie wieder auf Strom vom Versorger angewiesen sind.
Die Teilungserklärung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG begründet. In der Teilungserklärung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung wird. Diese Aufteilung hat zur Folge, dass jede Eigentumswohnung im Haus einzeln veräußert und belastet werden kann. Auch Sondernutzungsrechte können in der Teilungserklärung begründet werden. Im Regelfall enthalten Teilungserklärungen neben der eigentlichen formellen Aufteilung als zweiten Teil noch die sogenannte Gemeinschaftsordnung. Diese regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten, soweit das Gesetz abdingbar ist. In unserem Fall würden wir jede Wohnung einzeln behandeln vom anderen unabhängig und somit eines Verwalters unnötig macht. Die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen und ist damit für die Wohnungseigentümer verbindlich. Bestandteil der Teilungserklärung ist auch der abgeschlossenheitsbescheinigte Aufteilungsplan. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe, der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind.
Das Sondereigentum
Die rechtliche Grundlage für Wohnungseigentum bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz). Laut der § 1 WEG-Gesetz Definition ist Wohnungseigentum das „Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“. Dementsprechend kann Wohnungseigentum lediglich an Wohnungen begründet werden. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgt durch Eintragung ins Grundbuch. Für jede einzelne Wohnung wird ein einzelnes Grundbuchblatt erstellt. Demzufolge können Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, ebenso verkauft, belastet oder verschenkt werden wie andere Immobilienobjekte auch.
Das Sondernutzungsrecht bei den Wohnungen
Das Wohnungseigentumsgesetz deklariert die alleinige Nutzung einer Gemeinschaftsfläche als Sondernutzungsrecht. Kein anderer Eigentümer der Gemeinschaft darf danach diese Fläche beanspruchen. Wird beispielsweise einem Wohnungseigentümer ein Garten / Stellplatz o.ä. als Sondernutzungsrecht zugesprochen, so darf dieser allein die Fläche nutzen. Bei einer Erdgeschosswohnung mit Garten wird geregelt, dass der Eigentümer der Wohnung über das Sondernutzungsrecht über den Garten allein verfügt. Diese muss er dann auch pflegen. Vermietet er die Wohnung, kann er dieses Recht auch auf seinen Mieter übertragen werden.
Das Gemeinschaftseigentum
Sind in einem Mehrfamilienhaus mehrere Eigentumswohnungen vorhanden, ist zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Dabei gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Bei der Definition von Gemeinschaftseigentum macht es sich das Wohnungseigentumsgesetz einfach. Laut §1 Abs. 5 WEG ist gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dazu zählen beispielsweise das Treppenhaus und die Flure, ohne die ein Betreten der Wohnbereiche nicht möglich wäre, oder die gemeinsam genutzte Heizungsanlage. Die Heizkörper gehören dagegen zum Sondereigentum. zusammen verantwortlich. Näheres wird in der Notarurkunde festgelegt.
Stichworte
Zustand: Erstbezug, projektiert
Sonstiges/Wohnen: seniorengerechtes Wohnen
Versorgung: Städtische Wasserversorgung, Städtische Stromversorgung
Sonstiges: Neubaustandard