Bezauberndes Reihenmittelhaus in Toplage von Landshut

84028 Landshut

319.000,00 €
Kaufpreis
4
Zimmer
70 m2
Fläche

Objektdaten

Adresse
84028 Landshut
Nutzungsart
Wohnnutzung
Untertyp
Reihenmittelhaus
Zimmer
4
Grundstück
170 m2
Wohnfläche
70 m2
Zustand
gepflegt
Immobilienwert
Online-ID
da2c26ee-abb4-4ba8-a672-97fb3ec1bc2e
Kauf­preis
319.000,00 €
Bad mit
Wanne, Fenster, Dusche
unterkellert
ja
Einbauküche
Parkmöglichkeit
unterkellert
Garage
offene Küche
Energie­aus­weistyp
bedarfsorientiert
Endenergiebedarfskennwert
319.61 kWhm2a
Gültig bis
2034-10-01
Aus­stell­datum
02.10.2024
Gebäudeart
Wohnimmobilie
Baujahr
1953
Baujahr laut Energieausweis
1953

Bei dem angebotenen Haus handelt es sich um ein kleines Reihenmittelhaus in Toplage von Landshut. Niedermayerstraße und Konrad-Adenauer-Str. sind innerhalb weniger Minuten erreichbar, der Stadtbus ist nur wenige Gehminuten entfernt.

Im Erdgeschoß befindet sich neben dem großzügigen Wohnzimmer mit Zugang zur Terrasse und zum Garten auch die Küche sowie ein Gäste-WC im Eingangsbereich. Das Obergeschoß teilt sich in zwei Schlafzimmer und das Badezimmer. Ein Ausbau des Dachgeschosses wäre auch möglich. Das Haus ist komplett unterkellert und wird mit einer Gasheizung beheizt, Warmwassererzeugung via Elektroboiler.

Zum Haus gehört ein kleiner Garten und eine Einzelgarage mit davorliegendem Stellplatz.

Energieausweis: wird gerade erstellt

Lage

Landshut, Walther-Gagg-Weg 15

Sonstiges

Geldwäschegesetz Hinweis zum Geldwäschegesetzt vom 26.06.2017:

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 11 GwG). Alle Immobilienmakler haben diese Sorgfaltspflicht einzuhalten (§ 2 Abs. 14 GwG). Die Identifizierung des Kaufinteressenten durch den Immobilienmakler muss erfolgt sein, bevor die Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen ermöglicht wird.

Bei der Identifizierung sind folgende Angaben notwendig: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Anschrift und Personalausweisnummer und ausstellende Behörde festzuhalten. Alternativ kann eine Ausweiskopie angefertigt werden.

Durch den Immobilienmakler ist zu klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder aber für einen Dritten tätig ist.

Festgehalten werden muss auch, ob es sich beim Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigten um eine Politisch Exponierte Person (PEP) handelt.

Als Kunde sind Sie verpflichtet, dem Immobilienmakler den Ausweis vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen (§ 11 Abs. 6 GwG).
Ihr Ansprechpartner Franz Kaletta 0170/ 50 50 819 Stichworte Sonstiges: frei werdend