Exklusives 1-Zimmerappartement mit Balkon fast am Strand von Heringsdorf - WE 5

17424 Heringsdorf

358.800,00 €
Kaufpreis
1
Zimmer
39 m2
Fläche

Objektdaten

Adresse
17424 Heringsdorf
Nutzungsart
Wohnnutzung
Immobilientyp
Wohnung
Zimmer
1
Wohnfläche
39 m2
Etage
1
Immobilienwert
Online-ID
95a742c6-345a-47e9-871c-7ce7fe296bca
Quelle
www.immowelt.de
Kauf­preis
358.800,00 €
Aufzug
Balkon / Terrasse
Fußbodenheizung
Parkmöglichkeit
Gebäudeart
Wohnimmobilie
Baujahr
2024
Heizungsart
Zentralheizung
Kfz-Stellplatz
1× / 35.000,00 € Kaufpreis
Parkmöglichkeiten insgesamt
1

Auf einem sonnigen Grundstück unmittelbar an der berühmten Promenade und dem weissen Ostseestrand entsteht dieses ansprechende Wohnprojekt, welches sich perfekt in die Umgebung einfügt.

Insgesamt 9 exklusive Appartements bieten komfortables Wohnen in exponierter
Lage. Ein Aufzug und die Tiefgarage gehören selbstverständlich dazu.

Hier haben Sie in strandnaher Lage die Möglichkeit, in stylischer Atmosphäre
Ihre Seele baumeln zu lassen und dennoch alle wichtigen Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants und
kulturellen Einrichtungen in wenigen Minuten erreichen zu können.

Sonstiges

Bautagebuch https://riccius-immobilien.de/bautagebuecher/quartier-maxim-42-a-heringsdorf/ Sonstiges Die genannten Preise sind Netto-Preise. Sollte diese Wohnung nicht gewerblich ferienvermietet werden, erhöht sich der Kaufpreis um die Höhe der gesetzlichen MwSt..

Degressive Abschreibung

Durch das am 27. März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz und damit dem § 7 Abs. 5a EStG, besteht für eine befristete Zeit die Wahlmöglichkeit Gebäude mit einer degressiven Abschreibung i. H. v. 5% abzuschreiben.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Gebäude:
• Wohnzwecken dienen
• Vom Steuerpflichtigen hergestellt wurden, oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind
• und dass mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen werden muss oder im Falle der Anschaffung ein obligatorischer Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wurde.
Gem. § 7 Abs. 5a Satz 2f. gilt das Datum in der nach jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige als Beginn der Herstellung. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
Ein obligatorischer Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks (Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag) ist zu dem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen, zu dem er notariell beurkundet ist (vgl. EStR 7.2). Ein obligatorischer Vertrag gilt auch dann in dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung als rechtswirksam abgeschlossen, wenn der Vertrag erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder nach Ablauf einer Frist wirksam werden soll oder noch einer Genehmigung bedarf (vgl. EStH 7.2)
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind bei Wahl der degressiven Abschreibung nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6). Ein nachträglicher Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich (§ 7 Abs. 5a Satz 7).

Demnach ist für die Wahl der degressiven Abschreibung der Baubeginn unerheblich, solange die Anschaffung des noch nicht fertigstellten Gebäudes nach dem 30.09.2023 erfolgt.

Die aufgeführte Rechtsauffassung bildet den aktuellen Stand der Gesetzeslage dar. BMF-Schreiben oder weitere Erläuterungen seitens des Gesetzgebers bzw. der Verwaltung liegen zurzeit nicht vor.