Kurzbeschreibung
Vermietete 4-Zimmer-Erdgeschosswohnung in guter Lage von Bad Kissingen mit ca. 122 m² Wohnfläche, sonniger Terrasse und Tageslichtbad, Baujahr ca. 1970. 2016 komplett renoviert.
Objekt
Sehr gepflegte und vermietete 4-Zimmer-Erdgeschosswohnung in guter Lage von Bad Kissingen mit ca. 122 m² Wohnfläche, Baujahr ca. 1970. Im Jahr 2015 wurden neue Kunststofffenster mit 3-fach Isolierverglasung eingebaut, die Wohnung selbst wurde 2016 komplett renoviert.
Zu der Wohnung gehören 2 KFZ Stellplätze. Fußläufig ca. 100 Meter entfernt ist die Bushaltestelle des offentlichen Nahverkehrs.
Auch das Terrassenfreibad und das Elisabethkrankenhaus sind gut zu Fuß erreichbar.
Die Jahreskaltmiete beträgt derzeit 10560 €.
Bad Kissingen ist eine Kreisstadt mit ca. 21.700 Einwohnern und liegt im Tal der fränkischen Saale. Der bekannteste Kurort Deutschlands bietet mit der KissSalis-Therme, dem Kurgarten, Rosengarten und dem Luitpoldpark für jeden etwas! Über der Stadt thront die Burgruine Botenlauben. Sie gehört zu den Bad Kissinger Baudenkmälern und wurde vermutlich um 1180 erbaut. Bad Kissingen ist gut an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Sie haben direkten Anschluss an die B 286 und die B 287, die A 7 und A 71 sind in wenigen Autominuten erreichbar. Mit der Buslinie 5 erreichen Sie schnell die Bad Kissinger Innenstadt und der Bahnhhof hat Zugang zu den Bahnstrecken Gemünden - Bad Kissingen, Schweinfurt - Bad Kissingen und Würzburg - Bad Kissingen. Zu Fuß erreichen Sie die Innenstadt innerhalb von 15 Minuten.
Sonstiges
Kundeninformation für Kaufinteressenten
Die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
"Wenn Sie der Immobilienmakler nach dem Personalausweis fragt?"
Sie möchten eine Immobilie kaufen und wenden sich an einen Immobilienmakler. Sie sind verwundert, dass Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt? Und darüber hinaus noch wissen möchte, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist?
Dann erfüllt der Immobilienmakler die Anforderungen des Gesetzgebers gemäß dem Geldwäschegesetz.
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 3 GwG). Immobilienmakler haben diese Sorgfaltspflicht einzuhalten. Die Identifizierung des Kaufinteressenten durch den Immobilienmakler muss erfolgt sein, bevor die Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen ermöglicht wird.
- Bei der Identifizierung sind entweder Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde festzuhalten oder es ist der Ausweis zu kopieren.
- Darüber hinaus hat der Makler zu klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder für einen Dritten.
- Festgehalten werden muss auch, ob es sich bei dem Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigten um eine Politisch Exponierte Person (PEP) handelt.
- Als Kunde sind Sie verpflichtet, dem Immobilienmakler den Ausweis vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen (§ 4 Abs. 6 GwG).
Helfen Sie Ihrem Immobilienmakler dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen!
Stichworte
Anzahl der separaten WCs: 1, Anzahl Terrassen: 1, Bundesland: Bayern, modernisiert: 2016