Die Gebrauchsüberlassung ist umsatzsteuerpflichtig, wenn diese a) nicht im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung und nicht im räumlichen Zusammenhang zur Wohnung steht. b) mit einer Gewerberaumvermietung im Zusammenhang steht und der Vermieter auf die Gewerbemiete Umsatzsteuer berechnet.