RE-Westviertel: Großzügige Altbauwohnung

45657 Recklinghausen (Kreis)

861,00 €
Kaltmiete, zzgl. NK
4,5
Zimmer
123 m2
Fläche

Objektdaten

Adresse
45657 Recklinghausen (Kreis)
Nutzungsart
Wohnnutzung
Immobilientyp
Etagenwohnung, Wohnung
Zimmer
4,5
Wohnfläche
123 m2
Etagenanzahl
3
Etage
2
Zustand
gepflegt
verfügbar ab
18.11.2024
Bonitätsnachweis
Online-ID
155467570
Quelle
immobilienscout24.de
Netto­kalt­miete
861,00 €
Badezimmer
1
Ausstattungsniveau
standard
Garten
unterkellert
Baujahr
1925

Diese großzügige Altbauwohnung in bevorzugter Wohnlage befindet sich im 1. Stock eines 2-Familienhauses, dessen Erdgeschoss von einer alleinstehenden Dame bewohnt wird. Die Wohnung hat zwar keinen Balkon, aber einen kleinen Garten zur Alleinnutzung. Das Schöne an der Wohnung ist ein 40 m² großes Wohn-Esszimmer mit Fenstern auf beiden Seiten. Wohn- und Esszimmer sind durch einen breiten Durchgang verbunden, können aber auch getrennt werden, um ein weiteres Kinderzimmer zu bekommen. Auch die Wohnküche (mit sep. Abstellkammer) ist großzügig und freundlich. Weiterhin sind ein hübsches Schlafzimmer, ein Kinderzimmer, Bad und großer Flur vorhanden. Alle Zimmer sind sehr hell, gut Schall- und Wärmeisoliert und verfügen über hohe Decken. Geheizt wird mit Fernwärme, die Betriebs- und Nebenkosten halten sich in Grenzen. Zur Wohnung gehören auch ein eigener Kellerraum sowie ein gemeinschaftlicher Fahrradkeller und Waschküche.

Lage

Die Wohnung befindet sich im Westviertel Recklinghausens am Ende einer ruhigen Sackgasse mit Parkmöglichkeiten. Die Innenstadt mit allen Einkaufs- und Ausgehmöglichkeiten, das Ruhrfestspielhaus und der Stadtgarten mit dem kleinen Tierpark sind innerhalb von etwa 10 min. fußläufig zu erreichen. Auch verschiedene Ärzte, Schulen, Kindergärten, der Hauptbahnhof, die nächste Bushaltestelle und die Autobahn sind sehr schnell zu erreichen.

Sonstiges

Geeignet ist die Wohnung für eine jüngere Familie mit 1-2 Kindern, aber auch für ältere Personen (bitte beachten: kein Aufzug vorhanden). Wir wünschen keine Makleranfragen (siehe § 7 UWG).