In exklusiver Lage im Kerngebiet Clenzes (und somit fußläufig zur Ortsmitte und zur Grund- und Gesamtschule) bietet sich hier eine der letzten Möglichkeiten im Bestands-gebiet Ihren Traum vom Eigenheim zu verwirklichen.
Das Grundstück ist ortsüblich erschlossen, die Anliegerkosten müssen übernommen werden, die Teilungskosten trägt der Verkäufer.
Die Bebauung kann nach §34 BauGB erfolgen.
Die Gemeinde Clenze liegt in der Clenzer Schweiz am Übergang vom Hohen Drawehn zum Niederen Drawehn, etwa 16 km entfernt von der Kreisstadt Lüchow.
Im Westen grenzt die Gemeinde an den niedersächsischen Landkreis Uelzen, im Südosten an den Altmarkkreis Salzwedel in Sachsen-Anhalt.
In der Gemeinde Clenze befinden sich die Astrid-Lindgren-Südkreisschule und die Drawehn-Schule (eine Kooperative Gesamtschule).
Clenze hat mehrere Sportvereine, unter anderem den SV Eintracht Clenze und den TC Clenze. Beim SV Eintracht werden Fußball und Handball, klassisches Geräteturnen, Faustball, Tischtennis und Badminton angeboten.
Der TC ist ein reiner Tennisverein mit einer eigenen Drei-Platz-Anlage nördlich des Clenzer Freibades.
§ 34 BauGB
§ 34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) 1Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.städtebaulich vertretbar ist und
3.auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung
1.die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
2Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) 1Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1.sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
2In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. 3§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. 4Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
(6) 1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.