Wir dürfen Ihnen heute einen wunderschönen Bauplatz in Stutensee-Spöck vorstellen.
Das Baugrundstück hat eine Fläche von 422m² und eignet sich zur Bebauung eines Wohnhauses unter Berücksichtigung des §34 (Nachbarschaftsbebauung). Das Baugebiet ist erschlossen. Die Erschließung zum Wohnhaus (innere Erschließung) muss noch vorgenommen werden.
Machen Sie sich ein eigenes Bild von diesem wunderschönen Baugrundstück!
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!
Die Kreisstadt Stutensee liegt in der Region Karlsruhe in Baden-Württemberg. Sie ist mit ca. 23.000 Einwohnern nach Bruchsal, Ettlingen und Bretten die viertgrößte Stadt des Landkreises Karlsruhe. Stutensee ist über die Bundesautobahn A 5 Karlsruhe-Frankfurt (Anschlussstellen Karlsruhe - Durlach und Bruchsal) zu erreichen. Die Bundesstraßen B 3 und B 36 führen im Osten bzw. Westen der Stadt vorbei. Die Stadtteile Blankenloch, Büchig, Friedrichstal und Spöck haben Bahnanschluss an die Strecke Karlsruhe - Mannheim. Den öffentlichen Personennahverkehr bedienen zum einen die Stadtbahnlinie 2, Karlsruhe (Marktplatz) - Blankenloch, die neben Büchig fünf Haltestellen im Stadtteil Blankenloch anfährt und von der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH betrieben wird.In den Ortsteilen gibt es folgende Schulen: Erich-Kästner-Realschule Stutensee, Thomas-Mann-Gymnasium Stutensee, Pestalozzi-Grund-und Hauptschule Blankenloch, Theodor-Heuss-Grundschule Büchig, Friedrich-Magnus-Schule Friedrichstal (Grundschule), Richard-Hecht-Schule Spöck (Grundschule) und Drais-Grundschule Staffort. Für die Kleinen stehen mehrere Kindergärten zur Verfügung.
Sonstiges
Bei weiterem Interesse laden wir Sie gerne zu einer persönlichen Besichtigung vor Ort ein. Bitte legen Sie uns dazu eine aktuelle (vorläufige) Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank oder einen Kapitalnachweis vor.
Diese Immobilie befindet sich im exklusiven Alleinauftrag von Neumann ImmoConsult GmbH. Missbräuchliche Verwendung dieses Angebots in jedweder Form wird bei Bekanntwerden sofort mit allen Rechtsmitteln unterbunden. Kontaktaufnahmen zu den Eigentümern sind strengstens untersagt und werden ausdrücklich nicht gestattet.