Das Grundstück liegt außerhalb des Bebauungsplans, womit die Einhaltung des § 34 Baugesetzbuch erforderlich ist. Demnach muss sich das Gebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie überbaute Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.