Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplangebietes " Altbaugebiet Wietzenbruch " B-Plan Nr. 136, das am 01.06.2024 in Kraft getreten ist. Festgesetzt für das betroffene Flurstück sind " Allgemeines Wohngebiet" ( WA) " offene Bauweise" (o), "eingeschossig" (I) und als Grundflächenzahl 0,3" ( GRZ). Auf dem Grundstück kann unter Einhaltung der Grenzabstände zu allen Grundstücksgrenzen ein eingeschossiges Wohngebäude mit einer maximalen Grundfläche von 0,3x Grundstücksgröße errichtet werden. Zufahrten, Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen und Terrassen sind hinzuzurechnen und dürfen die zulässige Grundfläche um maximal 50% überschreiten. ( BauNVO1990)
(DIESE ÄUßERUNG IST UNSERE PERSÖNLICHE UND HAT KEINEN ANSPRUCH AUF TATSÄCHLICHKEIT) Dies gilt es im Wege einer Bauvoranfrage zu klären.
Der Bodenrichtwert beträgt EUR 145,00/m² gemäß Auszug aus dem Bodenrichtwert Karte vom 01.01.2024.
Das Grundstück ist voll erschlossen. Eine Baulasteneintragung besteht aufgrund unserer Recherchen am 19.11.2024 nicht.
Erbaut ist die Immobilie im einschaligen Mauerwerk im Jahr 1934 als ehemaliges Reichsheimstätte. Denkmalschutz besteht nicht. Sicher ist hier mit einem enormen Renovierungs/Sanierungsstau zu rechnen. Darum sind Überlegungen berechtigt auch ggf. einen Abriss zu erwägen.
Im Erdgeschoss befindet sich ein kleiner Windfang mit linksseitigem Wohnzimmer, Küche ohne Möbel, Bad mit Wanne sowie ein Esszimmer. Das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über zwei Schlafräume, siehe Grundrisszeichnungen.
Es besteht ein feuchter Teilkeller.
Celle, Flur 4, Flurstück 1107/230
Grundbuch Celle, Band 614, Blatt 17666
Der Stadtteil Witzenbruch liegt südwestlich von Celle mit optimaler Anbindung.
Die Infrastruktur im Stadteil umfasst vor allem Wohngebiete sowie einige landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Kindergarten, Schule, Vereinsangebote und kleinere Geschäfte werden den Bedürfnissen der dort lebenden Menschen gerecht.
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Sonstiges
Ein Energieausweis ist noch nicht vorhanden. Dieser ist beauftragt, und wird zur Verfügung gestellt.
Die Übergabe kann kurzfristig im ungeräumten Zustand erfolgen, d.h. das die Entsorgung zu Lasten des Käufers erfolgt.