Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Bei Bauprojekten werden für gewöhnlich externe Unternehmen beauftragt, die bei der Errichtung der Gebäude helfen. Bei deren Bezahlung möchte auch das Finanzamt steuerlich entlohnt werden. In welchen Fällen hier eine sogenannte Freistellungsbescheinigung hilft, wer verantwortlich ist und welche Sonderregeln existieren, lesen Sie hier.

Wann bei Bauleistungen eine Freistellungsbescheinigung sinnvoll ist

Eine Freistellungsbescheinigung nach §48b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Bauunternehmen, 100 Prozent der für Bauleistungen vereinbarten Vergütung zu erhalten. Die Bauabzugssteuer von 15 Prozent muss dann nicht davon abgezogen und ans Finanzamt entrichtet werden.

Ist der Auftraggeber eines Baufauftrags als Privatperson tätig, ist keine Freistellung notwendig. Dann entfällt die Abzugssteuer automatisch. Eine Ausnahme: Es besteht die Absicht, die betroffenen Räumlichkeiten zu vermieten.

Die Gültigkeitsdauer einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes beträgt ab Antragsstellung drei Jahre. Möglich sind auch Bescheinigungen, die objektbezogen beantragt werden. Die Gültigkeit erlischt dann nach Leistung der Abschlusszahlung oder wenn der Bauherr das Projekt abnimmt.

Relevant ist der Steuerabzug für verschiedene Personengruppen in Deutschland. Dazu zählen:

  • Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz
  • Alle juristischen Personen, für die in der Bundesrepublik Bauleistungen erbracht werden
  • Unternehmer, die ausnahmslos steuerfreie Umsätze erwirtschaften
  • Kleinunternehmer
  • Forst- sowie Landwirte, die pauschal versteuern

Wer muss beim Finanzamt die Freistellungsbescheinigung beantragen und dafür haften?

Grundsätzlich gilt: In Bezug auf die Bauabzugssteuer haftet Bauunternehmer. Ist ein Bauauftrag steuerpflichtig und es fehlt der Zahlungseingang, meldet sich die zuständige Behörde beim Unternehmen. Dieses ist auch zuständig für den Antrag auf die Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt. Folgendes muss darin enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des Unternehmens
  • Der Hinweis auf Beantragung der Bescheinigung nach § 48b EStG für die zu erbringende Bauleistung

Damit der Antrag auf Freistellung erfolgreich ist, darf der Steueranspruch zudem nicht gefährdet sein. Das heißt, dass Anzeige-, Auskunfts- sowie Mitwirkungspflichten erfüllt werden und der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Form einer Bescheinigung von zuständigen ausländischen Behörden vorliegt. Andernfalls liegt eine Gefährdung des Steueranspruchs vor, welcher eine Freistellung erschwert.

Der Ablauf ohne Freistellungsbescheinigung

Ohne eine Freistellungsbescheinigung besteht Steuerpflicht über die Bauabzugssteuer. Ein beispielhafter Ablauf sieht dann so aus: Es kommt zu einem Bauftrag bei einem Bauunternehmen, wobei sich beide Seiten auf einen Nettobetrag einigen. In diesem Beispiel liegt dieser bei 200.000 Euro. Der Auftraggeber bzw. Bauherr zahlt dem Unternehmen dann 170.00 Euro aus. 30.000 Euro (15 Prozent der Gesamtsummer) behält dieser ein und führt ihn anschließend an das zuständige Finanzamt ab.

Die Abführung der Bauabzugssteuer erfolgt über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Die Zahlung muss bis zum zehnten Tag des Folgemonats an das Finanzamt gezahlt werden. Gemeint ist hier der Monat nach dem, in dem die Rechnung des Bauunternehmens beglichen wurde.

Die Bagatellregelung für kleine Beträge

Auch bezüglich Bauleistungen gibt es eine Bagatellregelung. So ist eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer nicht notwendig, wenn die Zahlungen für eine erbrachte Leistung im Kalender nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Die Freigrenze kann sich dabei auf bis zu 15.000 Euro erhöhen, wenn der Leistungsempfänger nur aufgrund von der Ausführung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG abzugspflichtig ist. Kommt es nebenbei auch nur zur geringfügigen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, gilt wieder die 5.000-Euro-Grenze. Ohne einen vom Finanzamt gewährten Freistellungsbescheid muss über diesen Betrag dann wieder die Steuerzahlung entrichtet werden.


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