Gartennutzung für Mieter

In der warmen Jahreszeit gibt es für viele nichts Schöneres, als sich im Grün eines Gartens aufzuhalten und die Seele baumeln zu lassen. Auch bei Mietwohnungen sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern zur Miete ist oft ein Garten mit dabei. Doch dürfen alle Mieter diesen auch automatisch nutzen? Die Antwort darauf und mehr Infos rund um die Gartennutzung durch Mieter haben wir hier im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Gartennutzung bei einer Mietwohnung / Haus zur Miete: Immer erlaubt?

Nicht selten ziert ein Garten die Umgebung einer Mietwohnungs-Siedlung oder wertet ein Ein- bzw. ein Mehrfamilienhaus mit seiner Grünfläche auf. Mieter haben dabei jedoch nicht immer das volle Nutzungsrecht. Mancherorts dürfen die Grünflächen nicht betreten werden. Anderswo ist das Sonnen, Grillen und das Spielen von Kindern kein Problem.

Hier sollten sich Betroffene immer direkt an den Vermieter wenden und klären, ob die Nutzung der Gartenfläche zum Mietumfang gehört. Gartennutzung ist oft im Mietvertrag geregelt. Ist der Vermieter nicht direkt erreichbar, kann sich das genaue Nachlesen hier lohnen. In jedem Fall sollten sich Mieter hier nach einer ausdrücklichen Vereinbarung erkundigen - damit es später nicht zu Missverständnissen kommt. Auch die Hausordnung kann hier weiterhelfen.

Stimmt der Vermieter ausdrücklich der Gartennutzung zu, dürfen Mieter diesen auch benutzen. Hier sind schriftliche Vereinbarungen sicherer - mündliche Absprachen ohne Zeugen können angezweifelt werden. Auch wichtig: Ein Gewohnheitsrecht rechtfertigt eine Gartennutzung ohne Erlaubnis des Vermieters nicht. Selbst wenn der Garten zuvor jahrelang genutzt wurde, bedarf es immer noch der offiziellen Erlaubnis.

Was Mieter im Gemeinschaftsgarten dürfen und was nicht

Bei vorhandener Nutzungserlaubnis haben Mieter die Möglichkeiten, vorhandene Grünflächen zu nutzen und zu pflegen. Sie dürfen jedoch nicht nach eigenem Gutdünken eine komplette Umgestaltung vornehmen. Beispielsweise können Sie nicht einfach mit dem Bagger die vorhandenen Beete ausheben und einen Sandkasten daraus machen.

Haben Mietparteien hier konkrete Änderungswünsche, sollten sie auch das mit dem Vermieter absprechen. Das Anpflanzen von anderen Blumen und Sträuchern oder das Aufstellen von fest verankerten Bänken und Klettergerüsten - für solche Schritte bedarf es das Einverständnis des Vermieters.

Regelungen im Mietvertrag können allen anwesenden Mietern hier aber auch Gestaltungsfreiheiten einräumen, etwa das Aufstellen von Gegenständen, die nicht im Boden verankert sind. Auch dann lohnt sich trotzdem eine Absprache mit den Nachbarn sowie dem Vermieter, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt.

Noch mehr Rechte & Regeln für den Gemeinschaftsgarten

Ist ein Garten Teil der Mietsache, dürfen ihn alle Mitglieder der Mietergemeinschaft auch nutzen. Verbote zum Betreten des Rasens sind dann nicht gültig. In diesem Fall können dort auch Kinder spielen, selbst wenn das gelegentlich nicht ganz leise abläuft. Das Aufstellen von Sitzgruppen ist dann auch kein Problem, insofern der Mietvertrag oder die Hausordnung hier keine anderen Vorgaben machen. Außerdem gilt hier:

  • Es dürfen Feste mit Gästen gefeiert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Hausordnung und der vorgegebenen Ruhezeiten.
  • Werden Spielgeräte für Kinder aufgestellt, sind die Aufsteller zur Beaufsichtigung verpflichtet - etwa bei einem Trampolin.
  • Kommt es nicht zu übermäßiger Rauchentwicklung, ist auch das Grillen im Garten erlaubt. Vermieter dürfen hier aber festlegen, dass das Essen nur auf Elektro- und Gasgrills zubereitet wird. Ein Verbot von offenem Feuer ist legitim.
  • Das Aufhängen von Wäsche kann vom Vermieter untersagt oder auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt werden.
  • Nachbarn dürfen sich durch die Gartennutzung anderer nicht gestört oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.

Die Verantwortung der Gartenpflege

Unabhängig davon, wie die Gartennutzung für die Mieter geregelt ist, liegt die Verantwortung für die Gartenpflege zunächst beim Vermieter. Gibt es keine vertraglichen Bestimmungen, welche die Mietergemeinschaft mit in die Verantwortung zieht, bleibt die Zuständigkeit unverändert.

Die Wohnungs- bzw. Hauseigentümer können jedoch die Kosten, die durch eigene Gartenpflege oder einen beauftragten Dienstleister entstehen, auf die Mieter umlegen.

Dies geschieht über die Betriebskostenabrechnung und ist unabhängig von der eigentlichen Gartennutzung der Mieter. Also selbst, wenn die vorhandenen Grünflächen nur zur Zierde dienen und der Rasen nicht betreten werden darf, können die Pflegekosten über die Betriebskosten umgelegt werden.


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