Warmwasser gehört zu den grundlegenden Annehmlichkeiten, die uns im Mietalltag begleiten. Fällt das Warmwasser plötzlich aus, merken wir schmerzlich, wie wichtig es ist. Lesen Sie hier, wann eine Mietminderung bei Warmwasserausfall möglich ist und was Sie als Mieter in jedem Fall beachten müssen.
- Plötzlich kein Warmwasser - vor der Mietkürzung steht die Mängelmeldung
- Die Höhe der Mietminderung bei zu kaltem Wasser
Plötzlich kein Warmwasser - vor der Mietkürzung steht die Mängelmeldung
Kommt auf einmal kein warmes Wasser mehr aus der Leitung, ist der Ärger schnell groß. Sind Vermieter doch laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, Wohnungen in einem vertragsgemäßen Zustand anzubieten. Die kontinuierliche Bereitstellung von warmem Wasser gehört hier in Deutschland immer dazu.
Gibt es also für 2 Wochen spontan kein warmes Wasser, ist eine Mietminderung durchaus möglich. Mieter sollten jedoch nicht spontan Mietzahlungen ausfallen lassen. Sonst kann nach zwei fehlenden Monatsmieten eine fristlose Kündigung drohen. Der erste und wichtigste Schritt bei Bemerken des Mangels ist: Informieren Sie den Vermieter über den nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung.
Die unverzügliche Mängelmeldung schafft die Möglichkeit, dass der Vermieter den Schaden behebt und bildet die Grundlage für eventuelle Mietminderungen später. Zeigt sich die vermietende Partei dabei kooperativ und kommuniziert den Willen der schnellen Behebung, muss auch eine gewisse Reparaturzeit genehmigt werden. Einige Tage bis eine Woche sind hier oft angemessen. Reagieren Vermieter nicht, können Mieter schnell nachsetzen: Es fließt schließlich kein Warmwasser, wodurch die Mietminderung bzw. die Ankündigung dazu legitim ist.
Der sicherste Weg in einem solchen Fall ist, die Miete unter Vorbehalt weiterzuzahlen und später eine rückwirkende Mietminderung durchzusetzen. Diese kann bis auf den ersten Tag des Mangels zurückdatiert werden, insofern der Vermieter an diesem Tag bereits informiert wurde. Ohne Meldung besteht in der Regel kein Anspruch auf Mietkürzung, egal ob warmes Wasser fließt oder nicht.
Die Höhe der Mietminderung bei zu kaltem Wasser
Leider gibt es zum Thema “Mietminderung, weil kein warmes Wasser” keine offzielle Tabelle, die Angaben zu allen zulässigen Kürzungen macht. Es ist jedoch ratsam, sich auf offizielle Gerichtsurteile zu beziehen. So gab es schon Urteile, nach denen bei einem Boilerausfall 15 Prozent, bei fehlendem warmen Wasser in der Nachtruhe bis zu 7,5 Prozent und bei komplettem Warmwasserausfall im Winter bis zu 70 Prozent an Mietkürzungen als zulässig angesehen wurden.
Exemplarische Minderungsquoten wie diese bieten eine gute Orientierung. Es ist jedoch nie ganz ausgeschlossen, dass im Einzelfall Richter anders entscheiden. Hierzu noch ein paar interessante Fakten:
- Mehrere gleichzeitig bestehende Mängel können unterschiedliche Kürzungen der Miete rechtfertigen. So gab es in Berlin einen Fall, bei es kein Warmwasser gab (AZ 64 T 69/93). Die Mietminderung dafür wurde zu der addiert, die für die ausgefallene Heizung separat fällig war. So gab es 7,5 Prozent Minderung für den Warmwasser- und 40 Prozent Minderung für die defekte Heizung. Insgesamt war dadurch eine Mietminderung von 47,5 Prozent zulässig. Auch hier gilt jedoch: Alle Mängel müssen zuvor unverzüglich mitgeteilt worden sein.
- Auch wenn nur teilweise kein Warmwasser fließt, ist Mietminderung in einigen Fällen gerechtfertigt. Es muss also kein kompletter Ausfall vorliegen. Entsprechend fallen akzeptierte Mietminderungsquoten dann aber auch eher niedriger aus.
- Ob 12 Stunden, 2 Tage oder 1 Woche kein Warmwasser kommt: Die Mietminderung muss stets für den Einzelfall festgelegt werden. Üblich sind hier oft zwischen 3,5 und 10 Prozent. Im Zweifelsfall können sich Mieter von örtlichen Mietschutzvereinen oder spezialisierten Juristen beraten lassen.