Ist nachts Duschen erlaubt?

Die eigene Hygiene erhalten, das ist ein Grundrecht - unabhängig von der Tages- und Nachtzeit. Doch gilt das auch in einer Mietwohnung, etwa wenn der Mietvertrag hier einen Riegel vorschiebt? Was generell akzeptiert wird und wie die Sache juristisch genau aussieht, haben wir hier einmal für Sie beleuchtet.

In der Regel wird Duschen in der Nacht akzeptiert

Nicht selten kommt es zwischen Nachbarn in einem Mietshaus zu Streitigkeiten wegen Ruhestörungen, vor allem in der Zeit der Nachtruhe. So können in bestimmten Fällen sogar Beschwerden zu nächtlichen Dusch- bzw. Wasserhahngeräuschen aufkommen. Es gilt jedoch in der Regel: Duschen ist auch nachts erlaubt und muss entsprechend akzeptiert werden.

Die Einhaltung des hygienischen Mindeststandards gehört nach vielen Urteilen zu den Rechten, die jedem Mieter schon durch den Mietvertrag zustehen. Die körperliche Reinigung gilt als Grundbedürfnis, welches nicht eingeschränkt werden darf. Geräusche, die dabei durch fließendes Wasser entstehen, sind hinzunehmen. Das gilt auch während der nächtlichen Ruhezeiten. Nächtliche Waschverbote sind daher oft ungültig.

Wo das Wasser im Badezimmer fließt, ist egal. Ob Sie nachts Duschen oder einfach nur die Toilettenspülung betätigen: Für die Wassergeräusche werden Sie bei verhältnismäßiger Nutzung in den meisten Fällen keinen Ärger bekommen.

Mietrecht im Detail: Duschen in der Nacht nach geltender Rechtsprechung

Zwar gilt für gewöhnlich, dass nachts Duschen kein Problem darstellt. Trotzdem kommt es auch bei diesem Thema immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten und teilweise unterschiedlichen Urteilen. In einem Urteil vom Oktober 1994 erkannte bspw. das Amtsgericht Rottenburg a. Neckar ein nächtliches Bade- bzw. Duschverbot als rechtmäßig an, wenn es in der im Mietvertrag beigefügten Hausordnung erwähnt wird (Az.: 2 C 356/94). Die Argumentation dabei: Durch Art. 2 I GG ergibt sich das Recht auf eine ungestörte Nachtruhe.

Anders sah das jedoch das Kölner Landgericht (AZ 1 S 304/96). Der zuständige Richter dort urteilte: Solche Klauseln sind nicht wirksam, da es hierbei zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter und zur Verletzung des grundlegenden Gedanken des Mietrechts komme. Doch was folgt, wenn ein Gericht sich im Streitfall doch dagegen entspricht. Dann gilt:

  • Nachbarn, die in solchen Fällen eine Ruhestörung empfinden, können eine Mietminderung durchsetzen.
  • “Störende Mieter” können in einem solchen Fall eine rechtmäßige Abmahnung erhalten. Bei mehrfachen Abmahnungen droht eine Kündigung des Mietverhältnisses.
  • Verlierer eines solchen Rechtsstreits haben auch immer die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung Berufung einzulegen. Das Verfahren wird dann in die nächsthöhere Instanz gehoben und neu verhandelt.

Sollte sich trotz eines Urteils an dem Verhalten des Störers im Sinne der §§ 862 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichts ändern, so kann vom Vermieter eine rechtmäßige Abmahnung erfolgen, also eine Vorstufe zur Kündigung. Im Extremfall kann es sogar zu einer ordentlichen Kündigung kommen.

Anders sieht es nochmal bei Eigentumswohnungen aus: Hier gelten die mehrheitlichen Beschlüsse der Eigentümerschaft. Verbietet diese explizit Baden oder Duschen nachts, dann müssen sich alle Bewohner daran halten. So urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht (AZ BReg 2 Z 7/91).

Dauerduschen ist nicht akzeptabel

Sind grundsätzliche Verbote in puncto nachts Duschen in der Regel nicht wirksam, sind Beschränkungen in vielen Fällen durchaus legitim. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass dreistündiges Dauerduschen nicht als angemessene Nutzung zählt (AZ 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I). Demnach sei eine Dauer von bis zu 30 Minuten angemessen.

Wer sich hier an eine normale Duschdauer hält, muss in der Regel nicht mit verärgerten Nachbarn rechnen. Im Zweifelsfall können Betroffene ab und zu auch die Körperpflege auch mal übers einfache Waschen am Waschbecken abwickeln.


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