(Aktualisiert: März 2023)
Mit einer Unterschrift entsteht die Verpflichtung, sich an bestimmte Vereinbarungen zu halten. Beim Mietvertrag ist das nicht anders. Was aber, wenn der Vermieter plötzlich mit Änderungen daherkommt? Was passiert bei einem Vermieterwechsel oder bei Gesetzesänderungen? Und was, wenn auf einmal alle Beteiligten mit dem bestehenden Vertrag unzufrieden sind?
Wann ändert sich ein Mietvertrag?
Grundsätzlich können Änderungen am Mietvertrag nur dann vorgenommen werden, wenn beide Parteien zustimmen. Weder Mieter noch Vermieter können auf eigene Faust etwas am Vertrag ändern. Da die meisten Mietverträge auch in mündlicher Form Gültigkeit haben, bedürfen auch Vertragsänderungen nicht zwingend der Textform. Auch schriftlich abgeschlossene Verträge können mündlich geändert werden, wenn dies einvernehmlich geschieht. Wichtig ist aber: Beide Parteien sind zu keiner Zeit dazu verpflichtet, einer Änderung zuzustimmen. Wenn Ihr Vermieter also eine Änderung möchte, heißt das noch nicht, dass diese auch gilt. Dabei gibt es verschieden Gründe weshalb eine Änderung im Mietvertrag in Betracht gezogen werden kann:
- Bei Hinnahme von vertragswidrigem Verhalten: Wenn der Mieter oder Vermieter über einen längeren Zeitraum vertragswidrig handeln und dies von der anderen Seite hingenommen wird, wirkt das wie eine einvernehmliche Vertragsänderung (AG Würzburg WuM 80, 2). Beispielsweise ist es nicht zulässig, die Gartennutzung zu verbieten, wenn diese zuvor monatelang geduldet wurde.
- Bei Gesetzesänderung: Durch eine Gesetzesänderung ändern sich betroffene Klauseln automatisch. Der Mietvertrag muss nicht extra geändert werden und bleibt in allen anderen Bestandteilen bestehen.
- Bei unzulässigen Klauseln: Sind unzulässige Klauseln im Mietvertrag verankert, haben diese keine Wirkung. Das gilt auch, wenn die Klausel von beiden Vertragspartnern unterschrieben wurde. Ein Beispiel für eine unzulässige Klausel ist die Verpflichtung des Mieters zur Abschließung von Versicherungen.
- Es kommt zum Vermieterwechsel: Im Falle eines Besitzer- und somit eines Vermieterwechsels bleibt der bisherige Mietvertrag bestehen. Er kann vom neuen Vermieter weder aufgehoben noch erneuert oder ohne Zustimmung des Mieters abgeändert werden.
Anfechtung des Mietvertrags
Mit einer Anfechtung des Mietvertrages wird das komplette Mietverhältnis rückgängig gemacht, selbst wenn es schon begonnen hat. Es verhält sich dann, als hätte es den Mietvertrag nie gegeben. Eine Anfechtung ist möglich, wenn eine Vertragspartei die andere arglistig getäuscht hat, wenn der Vermieter beispielsweise große Mängel verschwiegen oder der Mieter falsche Auskünfte über sich gegeben hat. Da ein Makler nur bei Vertragsabschluss Anspruch auf eine Provision hat, wird diese gegebenenfalls zurückerstattet, wenn der Vertrag rückwirkend aufgelöst wird (BGH NZM 2005, 711).