(Aktualisiert: März 2023)
Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sind zweifelsfrei unverzichtbar, wenn mehrere Mietparteien zusammen in einem Haus wohnen. Man hat natürlich trotzdem das Recht auf Ungestörtheit und muss nicht alles akzeptieren – das gilt auch für Ruhestörungen und Lärm.
- Leichte Ruhestörungen abseits der Ruhezeiten
- Haushaltslärm
- Partylärm
- Kinderlärm
- Wohnungsgeräusche
- Lärm durch Musik
- Lärm durch Heimwerker
- Lärm durch Gartenarbeiten
Leichte Ruhestörungen abseits der Ruhezeiten
Arten der Lärmbelästigung durch rücksichtslose Nachbarn gibt es viele. So müssen einige Mieter störende Geräusche durch Herumlaufen mit Straßenschuhen in der Wohnung eines darüber wohnenden Mieters genauso ertragen, wie arbeitswütige Nachbarn, die nach 22.00 Uhr noch auf ihre Tastatur einhämmern. Wie viel Lärm ein Mieter ertragen muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Als Mieter eines Hauses, das ausschließlich von Studenten bewohnt ist, wird man öfter mit Musik aus Nachbarwohnungen rechnen müssen, als wenn alle Mieter Rentner sind.
Wichtige Info: Mieter müssen sich in Mietshäusern an allgemeine Ruhezeiten halten. Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr (kann durch individuelle Regelungen aber auch früher beginnen, bspw. um 21 Uhr). Auch die Mittagsruhe muss eingehalten werden, wenn sie in der Hausordnung oder im Mietvertrag aufgeführt wird. Diese ist meistens von 13 Uhr bis 15 Uhr.
Haushaltslärm
Haushaltslärm bedeutet, die Waschmaschine des Nachbarn läuft am liebsten Sonntags oder der Staubsauger kommt meistens erst nach 21 Uhr zum Einsatz. Je nach Einzelfall muss ein Mieter solchen Lärm schon einmal dulden. Erst wenn der Lärm ein ständiges Ärgernis ist und eine erhebliche Beeinträchtigung dadurch entsteht, kann der betroffene Mieter eine Mietminderung fordern. Es ist grundsätzlich entscheidend, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird.
Partylärm
Lärm durch Feiern ist nach 22 Uhr generell verboten. Dabei kommt es zum Verstoß gegen die gesetzliche Nachtruhe sowie gegen die Hausordnung bzw. den Mietvertrag. Wird ein Mieter ständig durch feierwütige Nachbarn gestört, kann er in Einzelfällen ein Recht auf eine Mietminderung besitzen.
Kinderlärm
Kinderlärm von den Nachbarskindern muss generell geduldet werden. Dieser gehört zur kindlichen Entwicklung und Entfaltung und darf daher nicht verboten werden. Eine Mietminderung ist in diesem Fall also nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon angemerkt, dass es hier Grenzen der Toleranz gibt. Dröhnt Kinderlärm während der Ruhezeiten, weil die Eltern ihre Kleinen nicht zu Bett bringen, sind Abmahnungen für die Mieter möglich. Bei Wiederholungen solcher Lärmbelästigungen ist sogar eine Kündigung möglich.
Wohnungsgeräusche
Mit Wohnungsgeräusche sind beispielsweise das späte nächtliche Duschen des Nachbarn oder das Laufen mit Stilettos der Nachbarin über einen gemeint. Diese Geräusche können zwar nervig sein, müssen aber weitestgehend geduldet werden. Hier gilt wieder: Wird der Lärm unerträglich und unzumutbar, hat der Betroffene ein Recht auf Mietminderung.
Lärm durch Musik
Mietern ist es grundsätzlich nicht verboten, in der Wohnung zu musizieren (generelle Verbote sind unzulässig). Sie müssen sich lediglich an die Ruhezeiten halten. Musiker sollten jedoch nicht übermäßig viel ihre Instrumente spielen, angemessen sind für gewöhnnlich zwei bis drei Stunden am Tag. Bei übermäßigem Musizieren können die Nachbarn eine Mietminderung verlangen. Anders ist es, wenn Musik unterrichtet wird. Dann muss die Musik auch länger als 3 Stunden ertragen werden.
Lärm durch Heimwerker
Lärm durch Heimwerker, sei es Bohren, Sägen oder Ähnliches, zählt als Nachbarschaftslärm und muss begrenzt geduldet werden. Auch hier gilt es wieder, sich an die Ruhezeiten und Feiertage zu halten. Wird ein Mieter von den Störungen regelmäßig beeinträchtigt, kann dieser im Einzelfall ein Recht auf Mietminderung haben.
Lärm durch Gartenarbeiten
In Deutschland gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In ihr ist festgelegt, zu welchen Zeiten lärmende Arbeitsgeräte im Freien benutzt werden dürfen. Rasenmäher dürfen Werktags nur von 7 bis 20 Uhr angeworfen werden. Lärmende Geräte wie Rasentrimmer, Laubbläser oder Motorsensen dürfen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden.
Achtung: Eine Forderung zur Mietminderung ist wahrscheinlich nicht erfolgreich, wenn der Mieter vor dem Unterschreiben des Mietvertrages über mögliche Lärmquellen informiert wurde.
Häufig gelten über die deutschlandweiten Regelungen hinaus noch landes- und kommunalrechtliche Vorschriften. Darüber können sich Mieter bei den Ordnungsämtern der Kommunen informieren. Wenn laute Maschinen regelmäßig außerhalb der festgelegten Zeiten zu hören sind, kann das eine Mietminderung rechtfertigen.