(Aktualisiert: März 2023)
Viele Immobilieneigentümer vermieten Wohnungen zu vergünstigten Preisen an Familienmitglieder oder Freunde und nehmen dabei zum Teil auch Mietverluste in Kauf. Nebenbei ist die vergünstigte Vermietung an Angehörige aber auch ein gutes Modell, um Steuern zu sparen.
- 50-Prozent-Regelung beachten
- Voraussetzungen für die Vermietung an Angehörige
- Steuerliche Konsequenzen
Wer kennt das nicht: Eltern lassen ihre Kinder zu einem äußerst günstigen Mietpreis in der Eigentumswohnung wohnen. Oder auch umgekehrt, Mutters niedrige Rente soll nicht ausschließlich für Mietkosten draufgehen, weswegen die Kinder ihren Eltern weniger Miete für die Eigentumswohnung berechnen. An und für sich ist dies vor dem Gesetz kein Problem. Allerdings kann die verbilligte Vermietung steuerliche Konsequenzen haben.
50-Prozent-Regelung beachten
Mit der 50-Prozent-Grenze als Steuervorgabe, welche 2021 in Kraft getreten ist (zuvor waren es 66 Prozent), soll die Billig-Vermietung vereinfacht werden. Demnach muss keine Überschussprognose mehr vorgenommen werden und die Unterteilung in privat veranlasste und nicht privat veranlasste Werbungskosten entfällt. Die Regelungen orientiert sich dabei an einer Grenze von 50 Prozent der ortsüblichen Mieten. Das bedeutet: Umfasst die veranschlagte Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete, erfolgt eine anteilige Kürzung der auf die vermietete Wohnung anfallenden Werbungskosten – und das ohne Prüfung einer Überschussprognose.
Die Werbungskosten können in diesem Fall von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Anders liegt der Fall, wenn der Mietpreis zwischen 50 und 99,9 Prozent der ortsüblichen Miete liegt. Dann wird dem Vermieter eine Gewinnabsicht unterstellt. Eine Überschussprognose ist demnach nicht notwendig und die Werbungskosten können gesamtheitlich abgesetzt werden.
Voraussetzungen für die Vermietung an Angehörige
Selbst wenn es „nur“ die Vermietung an Verwandte ist, es müssen gewisse Formalien eingehalten werden:
- Der Mietvertrag muss schriftlich sein und genauso gestaltet sein, wie ein Mietvertrag mit Nicht-Verwandten.
- Der Vermieter darf die Wohnung nicht mitbenutzen.
- Es muss festgelegt werden, bis wann die Miete fällig ist. Diese muss auch regelmäßig überwiesen werden – sie darf nicht bar gezahlt werden.
- Die Nebenkostenabrechnungen müssen jährlich erstellt werden. Nachzahlungen oder Guthaben müssen auch tatsächlich gezahlt werden.
- Der Verwandte muss sich die Wohnung leisten können (Prüfung vom Finanzamt). Ist das nicht der Fall, erkennt das Amt den Mietvertrag nicht an.
Steuerliche Konsequenzen
Für dich haben wir im Folgenden einmal die möglichen Fälle zusammengefasst, die bei Vermietung an Angehörige auftreten können und was es dabei zu beachten gibt:
- Der Vermieter verlangt mindestens 50 Prozent: Wenn der Vermieter von dem Verwandten mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann er sämtliche Werbungskosten vollständig steuerlich geltend machen. Wegen der reduzierten Miete wird oft ein Verlust erzielt. Aus diesem Grund sinkt die Steuerlast des Vermieters. Der tatsächliche Verlust ist also geringer als der rechnerische Mietverzicht.
- Der Vermieter verlangt weniger als 50 Prozent: Wenn der Vermieter von dem Verwandten weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, können die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden.
- Der Vermieter verlangt keine Miete: Überlässt der Vermieter dem Verwandten die Wohnung komplett kostenlos, kann er überhaupt keine Werbungskosten absetzen. Das wird beim Finanzamt als reine Liebhaberei angesehen. Das bedeutet, dass von der Vermieterseite keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern nur Steuern gespart werden sollen.