(Aktualisiert: März 2023)
Der Mietvertrag setzt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest. Sofern das im Vertrag stehende zulässig ist, ist es auch verbindlich. Welche Möglichkeiten aber haben Mieter und Vermieter, wenn sich an das, was unterschrieben wurde, nicht gehalten wird?
Die Abmahnung
Das erste Instrument gegen vertragswidriges Verhalten ist meist die Abmahnung. Sie ist eine (schriftliche) Aufforderung, das betreffende Verhalten einzustellen oder eine vertragswidrige Situation zu beenden. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können die jeweils andere Mietpartei abmahnen, wenn sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Kündigung / Unterlassungsklage
Führt die Abmahnung nicht zur Einstellung des vertragswidrigen Verhaltens, kann eine Unterlassungsklage oder die Kündigung folgen. Das ist besonders für Vermieter von Bedeutung, da diese, anders als Mieter, das Mietverhältnis nie ohne triftigen Grund kündigen dürfen.
In besonders schweren Fällen der Vertragsverletzung ist eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorhergegangene Abmahnung möglich, z.B., wenn die Vertragsverletzung gleichzeitig eine Straftat ist.
Kostenübertragung / Mietminderung
Wenn der Mieter seine Obhutspflicht verletzt und dadurch Schäden entstehen, kann der Vermieter die Kosten für die Behebung der Schäden auf den Mieter übertragen. Kommt hingegen der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, Mängel an Haus oder Wohnung zu beheben, ist das wirksamste Mittel für den Mieter die Mietminderung. Er kann die Miete so lange mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachkommt. Der Mieter muss ihm die Mängel allerdings rechtzeitig angezeigt haben.