Was bringt der Wohnberechtigungsschein?

Wer eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen will, braucht ihn: den Wohnberechtigungsschein. Doch was gibt es dabei zu beachten und was bringt der Schein? Alles dazu lesen Sie hier.

Bekannt ist der Wohnberechtigungsschein (WBS) auch unter den Bezeichnungen §-8-Schein, Paragraf-5-Schein oder auch B-Schein. Es handelt sich dabei um eine amtliche Bescheinigung, die dazu berechtigt, in eine öffentlich geförderte Wohnung, also in einen sogenannten Sozialbau, zu ziehen. Grundlage für die Erstellung ist § 5 des Wohnbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit § 27 III-V des Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).

Warum ist ein WBS notwendig?

Für den Bau von Sozialwohnungen werden Vermieter mit Fördergeldern unterstützt. Sozusagen als Gegenleistung für diese müssen die dabei entstandenen Wohneinheiten an Menschen weitergegeben werden, denen dieser Wohnraum zusteht, die also einen WBS vorlegen können. Zu bedenken ist, dass Vermieter zwar verpflichtet sind, solche Räumlichkeiten nur an Menschen mit Berechtigungsschein zu vermieten, aber trotzdem zwischen den Bewerbern auswählen können.

Wer einen WBS ausgestellt bekommt, hat zwar Anspruch auf eine Sozialwohnung, ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages besteht jedoch nicht. Sozialwohnungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit öffentlichen Mitteln der Länder gefördert werden. Dadurch entsteht auch eine Preisbindung, die für die Mieter von Vorteil ist. Einerseits können Vermieter sich den Preis nicht selbst aussuchen und so in die Höhe treiben, andererseits sind Sozialwohnungen auch vor großen Mietsteigerungen geschützt.

Die Nachfrage nach Sozialwohnungen ist groß und in vielen Regionen stehen immer weniger von diesen zur Verfügung. Die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines lohnt sich dennoch, weil er letztlich eine Alternative zu überhöhten Mietpreisen darstellt. Besondere Personengruppen erhalten zudem umgehend Unterstützung: Senioren, werdende Mütter oder auch behinderte Menschen. Daher lohnt sich eine Prüfung des Einzelfalls oftmals, insbesondere weil viele Kommunen genau diesen Personengruppen auch bessere Zugangsmöglichkeiten zu günstigem Wohnraum ermöglichen, etwa durch Erhöhung der Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent.

Wohnberechtigungsschein - Voraussetzungen für den Erhalt

An den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins sind gewisse Voraussetzungen geknüpft. Er wird nur ausgestellt, wenn die Einkommensgrenze des Wohnungssuchenden und der zum Haushalt gehörenden Menschen nicht über dem festgelegten Satz liegt. Dieser fällt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aus. Beantragen können einen WBS zudem nur Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben. Er gilt ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr.

Auf eine Wohnung mit Wohnberechtigungsschein hat Anspruch, wer seinen dauerhaften Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Außerdem darf eine bestimmte Grenze beim Einkommen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenze basiert auf den §§ 20 bis 24 WoFG und wird von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt. Dabei wird das gesamte Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen in die Berechnung mit einbezogen. Weitere Details werden von jeder Gemeinde oder auch Stadt individuell geregelt, etwa ist für die Antragsberechtigung oftmals eine Mindestaufenthaltsdauer ausschlaggebend.

Teilweise muss der Wohnungssuchende bereits mindestens zwei oder sogar mehr Jahre in einer Stadt oder Gemeinde wohnen, um überhaupt einen Antrag stellen zu dürfen und später eine Wohnung mit WBS zu bekommen. Dies sollte unbedingt im Vorhinein geprüft werden, denn sonst kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Gebühr wird dennoch in Rechnung gestellt.

Bei der Berechtigung zum WBS machen einige Länder und Kommunen gewisse Ausnahmen. Zum Teil wird der Schein auch bewilligt, wenn das Einkommen bis zu fünf Prozent über der festgelegten Grenze des Einkommens liegt. Die Berechnung ist unter anderem auch abhängig von der Personengruppe. Für Senioren fallen beispielsweise gesonderte Einkommensgrenzen an. Auf einen Wohnberechtigungsschein können auch Studenten unter Umständen einen Anspruch haben, etwa wenn kein Anspruch auf BAföG vorliegen oder dieser erlischt.
Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind Bürger der Europäischen Union.
  • Sie sind ein ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr.

Geltende Einkommensgrenzen

Gemäß § 9 II WoFG sehen die Einkommensgrenzen (Stand 2022) wie folgt aus:

Haushaltsangehörige

bereinigtes Einkommen (jährlich)

Antragssteller

12.000 Euro

Antragssteller & ein Angehöriger

18.000 Euro

Antragssteller & zwei Angehörige

22.600 Euro

Antragssteller & drei Angehörige

27.200 Euro

jeder weitere Angehörige

zzgl. 4.100 Euro

Gemäß § 9 III WoFG sind die Regeln für den Berechtigungsschein und damit auch die Grenzen beim Einkommen je nach Bundesland unterschiedlich. Entscheidend ist immer das Gesamt-Einkommen aller Personen im Haushalt. So sehen die Einkommensgrenzen pro Jahr für einen WBS in Nordrhein-Westfalen (Stand 2022) wie folgt aus:

Personen im Haushalt

bereinigtes Einkommen (jährlich)

Haushalt mit einer Person

20.420 Euro

Haushalt mit zwei Personen

24.600 Euro

jeder weitere Person

+5.660 Euro

für jedes zum Haushalt gehörende Kind

+740 Euro

Einkommensgrenzen pro Jahr für einen WBS in Berlin (Stand 2022):

Personen im Haushalt

bereinigtes Einkommen (jährlich)

Haushalt mit einer Person

16.800 Euro

Haushalt mit zwei Personen

25.200 Euro

jeder weitere Person

+5.740 Euro

für jedes zum Haushalt gehörende Kind

+700 Euro

Für die beim Wohnberechtigungsschein zu beachtende Einkommensgrenze ist das bereinigte Jahreseinkommen der im Haushalt lebenden Personen maßgeblich.

Einkünfte, die zum Einkommen zählen sind:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
  • Steuerfreie Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, etc)
  • Einkünfte aus kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Ersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc)
  • Leistungen der Rentenversicherung
  • Unterhaltsleistungen
  • BAföG und andere Berufsausbildungsbeihilfen

Hingegen nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden:

  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Leistungen aus Kranken- und Pflegeversicherung
  • Steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage.

Besonderer Wohnbedarf

Es gibt Sozialwohnungen, die ausschließlich an Wohnungssuchende mit besonderem Wohnbedarf vergeben werden. Hier sollten Interessierte immer genau nachfragen. Ein WBS mit besonderem Wohnbedarf kann beispielsweise anerkannt werden für:

  • Haushalte mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen
  • Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung
  • Personen aus Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe
  • Personen aus Behelfsunterkünften (z. B. Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen).
  • Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben
  • Personen, die unverschuldet ihre Mietwohnung räumen müssen
  • Leistungsempfänger nach Sozialgesetzbuch II und XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, im Alter oder bei Erwerbsminderung), wenn sie vom Jobcenter oder Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine "angemessene Wohnung" erhalten haben.

Angemessene Haushaltsgröße

Den Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung erhalten nur diejenigen, die wohnungssuchend sind. Das bedeutet, dass eine Person willens sowie rechtlich und psychisch in der Lage ist, einen Haushalt zu führen. Ebenfalls von Bedeutung ist die Größe der Wohnung. Diese richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt, die auf dem Schein vermerkt sind. Zu diesem Kreis gehören auch solche, die nur vorübergehend wohnhaft sind. Generell gilt, dass für jede Person ein Raum zur Verfügung stehen sollte. Daraus ergibt sich bspw. eine Zwei-Zimmer-Wohnung für zwei Personen. Für jede zusätzliche Person werden außerdem 15 m² zusätzliche Wohnfläche veranschlagt.

Menschen, die alleine leben, stehen 50 m² zu. Es gibt gerade bei Sozialwohnungen die Besonderheit, dass Wohnungen vorwiegend und in manchen Fällen sogar ausschließlich an bestimmte Personengruppen vermietet werden. So existiert ein spezieller Wohnraum etwa für Senioren, Alleinerziehende oder Schwerbehinderte. Oftmals findet sich auf dem WBS ein Vermerk über die Zugehörigkeit zu einer spezifischen Personengruppe.

Der Wohnberechtigungsschein enthält die Angaben zur Wohnungsgröße. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, können Sie eine größere Wohnung bekommen. Die meisten Wohn- oder Sozialämter akzeptieren eine Überschreitung der Wohnungsgröße um bis zu 5 m². Der Schein gibt Ihnen nur die Möglichkeit, in eine Sozialwohnung zu ziehen, jedoch nicht das Recht, von einem Vermieter eine Wohnung zu fordern. Die Wohnung müssen sie trotz Wohnberechtigungsschein selbst suchen. Entsprechend gilt:

Personen im Haushalt

angemessene Wohnungsgröße

alleinstehende Person

50 m²

zwei Personen

65 m²

drei Personen

80 m²

vier Personen

95 m²

fünf Personen

110 m²

jede weitere Person

+15 m²

Anlaufstellen für den WBS: Den Schein beantragen und dabei keine Unterlagen vergessen

Der Wohnungsberechtigungsschein kann im Wohnungsamt oder auch im Bürgeramt der Gemeinde ausgestellt werden. In vielen Gemeinden gibt es detaillierte Auskünfte über die Internetplattform der regionalen Behörden, oft auch telefonisch oder im Rahmen einer Sprechstunde des Bürgeramts. Eine Antragstellung muss stets persönlich oder per Vormund erfolgen und grundsätzlich muss eine originale Unterschrift geleistet werden.

Viele Gemeinden haben mittlerweile in ihren Behörden ein Online-System zur Terminvergabe eingerichtet, das sich insbesondere für die Beantragung von Wohnberechtigungsscheinen eignet. Mit einem festen Termin wird die Wartezeit minimiert und im Rahmen einer persönlichen Beratung vor der Antragstellung informiert der Sachbearbeiter über weitere konkrete Details. In einigen Gemeinden ist es bereits möglich, einen Wohnberechtigungsschein online zu beantragen.

Auf jedem Wohnberechtigungsschein wird eine persönliche Dringlichkeitsstufe vermerkt, etwa wenn aufgrund von drohender Obdachlosigkeit, Krankheit oder anderem sehr zeitnah Bedarf besteht. Vielen Wohnungsvermittlungen erfolgen nur, wenn eine akute Dringlichkeit gegeben ist, da Sozialwohnungen nur in begrenztem Ausmaß zur Verfügung stehen.

Für einen WBS-Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen notwendig:

  • Antragsformular auf Wohnberechtigungsschein
  • Einkommenserklärung (Einkommensnachweise der letzten 12 Monate)
  • Einkommensbescheinigung (vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben)
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (Kopie)
  • Ausweisdokument (Kopie)

Gegebenenfalls außerdem:

  • Partnerschaftserklärung
  • Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
  • Geburtsurkunde Ihrer Kinder (Kopie)
  • Heiratsurkunde (Kopie)
  • Schwerbehindertenausweis (Kopie)
  • Nachweis über gezahlten Unterhalt

(Aktualisiert: März 2023)


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