Dass ein Paar in einer Mietwohnung zusammenzieht, ist nicht selten. Doch was ist mit dem Mietvertrag, wenn die Freundin dazu zieht? Hat ein Vermieter hier ein Mitspracherecht? Warum gewisse Formalitäten hier wichtig sind und was Dritte und nahe Angehörige beim Zuzug unterscheidet, lesen Sie hier.
- Das sagt die geltende Rechtsprechung zum Zuzug des Partners
- Der Unterschied zwischen Dritten und nahen Angehörigen
- Mögliche Gründe für eine Verweigerung des Zusammenzugs
Das sagt die geltende Rechtsprechung zum Zuzug des Partners
Der Nachzug bzw. Zuzug von weiteren Personen ist klar geregelt im deutschen Mietrecht. Dass ein Partner dazu zieht, ist ein Recht, dass in der Regel jedem Bewohner einer Mietwohnung zusteht. Eine Bedingung dafür ist jedoch, dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt wurde.
Vermieter müssen die Erlaubnis auch in der Regel erteilen, so urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Die Erlaubnisfrage ist also grundlegend nur eine Formalität. Trotzdem ist es wichtig, dass Mieter die Frage stellen. Tun sie es nämlich nicht und lassen ohne Zustimmung des Vermieters andere Personen zuziehen, kann das als treuloses und arglistiges Verhalten angesehen werden. Dann ist das Mietverhältnis in Gefahr.
Kurz gefassst: Der Vermieter muss sein “Okay” dafür geben, dass ein Partner dazu zieht. In die Wohnung kann ein Dritter sonst nur als Besucher gelangen. Da Vermieter hier für gewöhnlich zustimmen müssen, gibt es mit dieser Regelung aber meistens keine Probleme. Einen spezifischen Grund für den Zusammenzug müssen Mieter nicht nennen.
Eine Änderung des Mietvertrages ist hierbei auch oft nicht notwendig. Optional kann jedoch ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden, der allen Mietparteien dieselben Rechte und Pflichten zuspricht. Möglich ist auch ein Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter und der zuziehenden Person.
Der Unterschied zwischen Dritten und nahen Angehörigen
Die Bitte um die Erlaubnis des Vermieters gilt grundsätzlich für dritte Personen. Dazu zählen beispielsweise:
- Freunde
- Fester Freund / feste Freundin (nicht verheiratete Lebenspartner)
- Bekannte
- Kollegen
Anders sieht es aus bei engen Familienangehörigen wie Kindern, Eltern, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Prinzipiell müssen Vermieter in diesen Fällen keine Zustimmung erteilen. Mieter sind jedoch auch dann gut beraten damit, die Information weiterzugeben. Schon wegen der notwendigen Anpassung der Nebenkosten ist dies oft sinnvoll.
Mögliche Gründe für eine Verweigerung des Zusammenzugs
Auf die Frage: “Mein Partner zieht in die Wohnung mit ein - ist das in Ordnung?”, können Vermieter in der Regel nur zustimmen. Es gibt jedoch einige wenige Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen können. Das ist beispielsweise möglich, wenn es durch den Zuzug zu einer Überbelegung kommt - was in der Praxis aber kaum vorkommt.
Ein anderer wichtiger Grund für eine Ablehnung sind stichhaltige Anzeigen für eine massive Störung des Hausfriedens. Hier stehen Vermieter aber immer in der Beweispflicht. Auch dürfen Sie nicht prinzipiell Zuzüge im Mietvertrag verbieten. Regelungen dieser Art sind unwirksam.